Cookies & Tracer: Was sagt das Gesetz?

In Anwendung der europäischen Richtlinie „Telekommunikationspaket“ müssen Internetnutzer vor dem Einbau von Trackern informiert werden und ihr Einverständnis geben. Sie müssen die Möglichkeit haben, sich dafür zu entscheiden, nicht verfolgt zu werden, wenn sie eine Website besuchen oder eine Anwendung nutzen. Verlage sind daher verpflichtet, vorab die Einwilligung der Nutzer einzuholen. Die Gültigkeit dieser Einwilligung beträgt maximal 13 Monate. Bestimmte Tracker sind jedoch von der Einholung dieser Einwilligung ausgenommen.

Was bedeutet der Begriff „Cookies“ oder „Tracker“?

Dies betrifft Tracer, die beispielsweise beim Aufrufen einer Website, beim Lesen einer E-Mail, beim Installieren oder Verwenden von Software oder einer mobilen Anwendung hinterlegt und gelesen werden, unabhängig von der Art des verwendeten Endgeräts wie einem Computer, einem Smartphone, einem digitalen E-Reader usw Videospielkonsole, die mit dem Internet verbunden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen weichen bestimmte Tracker von dieser Pflicht ab

Der Begriff „Cookie“ umfasst somit beispielsweise:

  • HTTP-Cookies
  • „Flash“-Cookies,
  • das Ergebnis der Fingerabdruckberechnung im Falle des „Fingerprinting“ (Berechnung einer eindeutigen Kennung der Maschine anhand von Elementen ihrer Konfiguration zu Trackingzwecken),
  • unsichtbare Pixel oder „Web-Bugs“,
  • jede andere Kennung, die beispielsweise von einer Software oder einem Betriebssystem generiert wird.

Diese Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob Cookies personenbezogene Daten erfassen oder nicht.